Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Für die Nutzung der Einrichtungen der Minigolfanlagen Bielefeld durch die Besucher gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Benutzung der Einrichtungen der Minigolfanlagen Bielefeld

2.2 Die Minigolfanlagen Bielefeld behalten sich vor, einzelne Bahnen aus technischen oder Sicherheitsgründen vorläufig bis zu Behebung des technischen Mangels aus dem Angebot zu nehmen.

2.3 Die Besucher sind bei Nutzung der Einrichtungen der Minigolfanlagen Bielefeld  verpflichtet, die Hausordnung, die am Eingang aushängt, einzuhalten. Den besonderen Anweisungen des Personals der Minigolfanlagen Bielefeld ist unbedingt Folge zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

2.4 Die Sicherheitshinweise, die in Form von Aushängen in Text und Bild etc. ausgewiesen sind, sind von allen Benutzern vor Benutzung zu lesen und stets zu beachten. Das Personal der Minigolfanlagen Bielefeld steht für die Fragen der Besucher stets zur Verfügung.

2.5 Bei Nichteinhaltung der Hausordnung, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei Nichtbefolgung der Anweisungen des Personals der Minigolfanlagen Bielefeld durch einen Besucher kann dieser aus den Minigolfanlagen Bielefeld verwiesen werden.

2.6 Ermäßigungen, die unter bekannt gegebenen Bedingungen erlangt werden können, gelten einmalig. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich.

4. Öffnungszeiten

Die Minigolfanlagen Bielefeld behält sich vor, jederzeit Änderungen der Öffnungszeiten, auch für einzelne Tage, ohne vorherige öffentliche Bekanntgabe vorzunehmen. Individuell vereinbarte Öffnungszeiten, z.B. für Gruppen, können vereinbart werden. Diese individuellen Öffnungszeiten sind nicht für die Allgemeinheit bindend.

6. Aufsichtspflicht

Der Begleitperson obliegen die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht tragen Aufsichtspersonen und Eltern die volle Verantwortung für die hierdurch verursachten Schäden.